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Änderungen für Bootfahrer in Kroatien 2025

Heute tritt die neue Verordnung zur Sicherheit der Seefahrt in den inneren Hoheitsgewässern und dem Territorialmeer der Republik Kroatien in Kraft. Sie regelt die Überwachung und Steuerung des Seeverkehrs sowie Vorschriften zur Vermeidung von Kollisionen, Signale und Kennzeichnungen, das Meldesystem für Schiffe und allgemeine Sicherheitsbedingungen. Diese Vorschriften sind für Schiffskapitäne, Besatzungsmitglieder sowie Personen, die Boote oder Yachten führen, verbindlich.

Die neue Verordnung enthält zahlreiche Änderungen und berücksichtigt auch viele Anregungen von Bürgern, die in den vergangenen Jahren auf Missstände hingewiesen haben. Ziel ist es, dem rücksichtslosen Verhalten einiger Nautiker, Yachtbesitzer und Betreiber von Mini-Kreuzfahrtschiffen beim Ankern und Festmachen, insbesondere in Badegebieten, ein Ende zu setzen.

Ein bedeutender Erfolg ist zudem die Aufnahme von Bestimmungen, die sowohl die Sicherheit der Menschen als auch den Schutz der Natur gewährleisten. In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen große Boote an ungeeigneten Stellen angelegt oder geankert haben, was der Küstenvegetation und dem Meeresboden erheblichen Schaden zufügen konnte.

Gemäß der neuen Verordnung dürfen sich Schiffe bestimmten Badezonen nicht mehr unkontrolliert nähern:

  • Schiffe ab 30 Metern Länge und Wasserflugzeuge: Mindestabstand 300 Meter
  • Schiffe zwischen 15 und 30 Metern Länge: Mindestabstand 100 Meter
  • Schiffe unter 15 Metern Länge: Mindestabstand 50 Meter

Regeln für die Schifffahrt und das Ankern entlang der Küste

Freie Navigation für persönliche Wasserfahrzeuge / Jetskis

Wassermotorräder (Jetskis) dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang uneingeschränkt innerhalb eines Bereichs von bis zu 300 Metern von der Küste navigieren – ausgenommen sind dabei offiziell ausgewiesene Badezonen.

Ausnahmen in Badezonen

Innerhalb offizieller Badezonen sind ausschließlich Tretboote und Paddelbretter zugelassen.

Regelungen für Begleitboote und Schiffsanhängsel

  • Boote, die zu einem anderen Seefahrzeug gehören und als Teil der Ausrüstung eingetragen sind, dürfen sich bis zu 500 Meter vom Hauptfahrzeug entfernen, Ausnahme: Transport von Personen oder Gütern zu Ankerplätzen oder Häfen.
  • Boote, die sich auf einem anderen Schiff befinden und im Schiffsregister für Arbeiten, Sport oder Freizeitaktivitäten eingetragen sind, dürfen uneingeschränkt innerhalb des genehmigten Navigationsbereichs fahren.

Taucher- und Sicherheitszonen

  • Boote und persönliche Wasserfahrzeuge dürfen sich einer offiziellen Taucherkennzeichnung nicht näher als 50 Meter nähern – es sei denn, sie begleiten Taucher.
  • Das Festmachen an maritimen Sicherheitsanlagen, technischen Einrichtungen oder anderen nicht dafür vorgesehenen Objekten ist verboten.

    Ankern und Festmachen an der Küste

    • Die Hafenbehörde kann das Ankern untersagen oder einschränken.
    • Ankerleinen müssen deutlich gekennzeichnet sein.
    • Boote dürfen nicht weiter als 50 Meter an die Küste angebunden werden.
    • Das Festmachen an Bäumen ist verboten!

    Beim Wählen eines Anker- oder Liegeplatzes muss die verantwortliche Person sicherstellen, dass keine Verbotszonen verletzt werden und bereits vor Anker liegende oder vertäute Schiffe nicht behindert werden.

    Beim Navigieren, Anlegen, Festmachen oder Ankern muss stets darauf geachtet werden, keine Gefahr für Menschenleben, Umweltverschmutzung oder Schäden an eigenen oder fremden Schiffen zu verursachen.

    Regelungen für Ankern, Festmachen und Küstennavigation

    Einschränkungen durch die Hafenbehörde
    Die zuständige Hafenbehörde kann das Ankern und Festmachen in bestimmten Gebieten verbieten oder einschränken, abhängig von der Länge des Wasserfahrzeugs oder der räumlich-zeitlichen Verkehrsorganisation.

    Sicherheitsvorgaben für das Ankern und Festmachen

    • Boote und Schiffe müssen so vor Anker gehen oder an der Küste festmachen, dass keine Gefahr für Menschenleben, Eigentum, die Küste, die Meeresumwelt oder die Schifffahrt anderer Boote und persönlicher Wasserfahrzeuge entsteht.
    • Festmacherleinen und Ankerketten müssen deutlich markiert sein und dürfen die Navigation anderer Schiffe nicht behindern.
    • Schiffe dürfen sich nicht so festmachen, dass ein Teil des Schiffes 50 oder mehr Meter von der Küste entfernt ist.
    • Das Festmachen an der Küste auf eine Weise, die die Vegetation beschädigt, ist untersagt!

    Navigation entlang der Küste und Badezonen

    • Das Festmachen an Leuchttürmen oder Bojen, die nicht für diesen Zweck vorgesehen sind, ist verboten.
    • Annäherung an die Küste ist nur eingeschränkt erlaubt.

    Mindestabstände zur Küste für Schiffe und Wasserflugzeuge

    • Schiffe ab 30 Metern Länge und Wasserflugzeuge: mindestens 300 Meter Abstand.
    • Schiffe von 15 bis 30 Metern Länge: mindestens 150 Meter Abstand.
    • Schiffe unter 15 Metern Länge: mindestens 50 Meter Abstand.

    Ausnahmen für Annäherungen an die Küste

    In bestimmten Fällen dürfen Wasserfahrzeuge und Wasserflugzeuge näher an die Küste heranfahren, etwa zum Einlaufen in einen Hafen, zum Verlassen eines Hafens, zum Ankern oder zum Anlegen. In solchen Fällen müssen sie jedoch ihre Geschwindigkeit stark reduzieren, um jederzeit sicher abbremsen oder ausweichen zu können.

    Verbot des Ankerns in bestimmten Gebieten:

     

    Das Ankern ist verboten:

    1. In Gewässern, in denen das Ankern in offiziellen Publikationen und Seekarten als verboten gekennzeichnet ist.
    2. In Gewässern, in denen die Hafenbehörde das Ankern verboten oder eingeschränkt hat.
    3. In der Nähe von Unterwasserkabeln, Pipelines und Auslassrohren, sodass sich das Schiff zu keiner Zeit direkt über diesen Einrichtungen befindet.
    4. Weniger als 50 Meter von der Begrenzung eines offiziellen Badebereichs entfernt.
    5. Weniger als 150 Meter von der Küste eines natürlichen Badebereichs entfernt.

    Das Festmachen an der Küste ist verboten:

    1. In Gewässern offizieller und natürlicher Badezonen.
    2. An Stellen, an denen Unterwasserkabel, Pipelines oder Auslassrohre ins Meer münden.
    Aktuelle nautische Veröffentlichungen und Karten
    • Die Märzausgabe der Mitteilungen für Seefahrer (OZP 03/2025) erscheint am 29. März 2025, um aktuelle und genaue Informationen über Änderungen in offiziellen nautischen Karten und Publikationen bereitzustellen.
    • In Übereinstimmung mit der neuen Verordnung hat das Kroatische Hydrographische Institut die neue Karte 101 VTS HRVATSKA (Verkehrsüberwachungssystem Kroatien) erstellt, die ab dem 29. März 2025 die bisherige Karte 950 VTS HRVATSKA ersetzt

    übersetzt aus /credit: www.morski.hr

    Text im Original